Einkommenspfändung; Beantragung der Anpassung des Freibetrags

Gültigkeitsgebiet: Bayern

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Kurzinfo

Wenn Ihr Einkommen gepfändet wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages beantragen.

Beschreibung

Wenn das Arbeitseinkommen eines Schuldners gepfändet wird, bleibt ihm ein Freibetrag, der zur Sicherung seines Lebensunterhalts und der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dient. Dieser Freibetrag richtet sich im Grundsatz nach der Pfändungstabelle, die jährlich durch das Bundesministerium der Justiz angepasst wird. Die aktuell gültigen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen sind auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz abrufbar, die Sie unter "Weiterführenden Links" erreichen können.

Falls der Schuldner jedoch mit seinem nach der Pfändung verbleibenden Einkommen nicht den notwendigen Lebensunterhalt für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, bestreiten kann, kann er einen Antrag auf Anpassung des Freibetrags stellen. Hierzu muss er nachweisen, dass er einen über seinen monatlichen Freibetrag hinausgehenden Bedarf hat. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn dem Schuldner aufgrund einer Krankheit erhebliche Mehrkosten entstehen oder wenn er Unterhalt für mehr als fünf Personen leisten muss.

Verfahrensablauf

Eine Anpassung des Freibetrags bei einer Einkommenspfändung setzt einen Antrag des Schuldners voraus. Dieser ist bei dem Vollstreckungsgericht zu stellen, welches den abzuändernden Pfändungsbeschluss erlassen hat.

Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch übermittelt werden. Bei einer elektronischen Antragstellung ist ein sicherer Übermittlungsweg (z.B. BayernID oder elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach) zu verwenden. Eine Einreichung mittels E-Mail ist nicht zulässig.

Fristen

keine

Kosten & Gebühren

Für das Verfahren fallen keine Gerichtsgebühren an.

Rechtsgrundlage(n)

weiterführende Informationen

Fachliche Freigabe

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Rechtsbehelf

Sofortige Beschwerde

Gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts steht der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde zur Verfügung. Diese ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Hält das Vollstreckungsgericht die sofortige Beschwerde für begründet, hilft es ihr ab. Andernfalls legt es die sofortige Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.

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