Wettvermittlungsstelle; Beantragung einer Erlaubnis für den Betrieb

Gültigkeitsgebiet: Bayern

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Kurzinfo

Wenn Sie eine Wettvermittlungsstelle betreiben wollen, benötigen Sie eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Sie muss vom Sportwettveranstalter beantragt werden.

Beschreibung

Für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle kann nicht erteilt werden, wenn

  • Sportwetten vermittelt werden auf oder in unmittelbarer Nähe von Sportanlagen oder sonstigen Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden,
  • in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielbank oder Spielhalle befindet,
  • in einem oder in einer funktionalen Einheit mit einem Gaststätten- oder Beherbergungsbetrieb, in dem Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt sind oder andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstaltet oder vermittelt werden, oder
  • ohne einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür zu bestehenden Schulen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die sich an Kinder im Alter von mindestens sechs Jahren richten, sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle muss vom Sportwettveranstalter bei der Regierung, in deren Bezirk die Wettvermittlung stattfinden soll, eingereicht werden.

Der Erlaubnisbescheid ergeht gegenüber dem Wettvermittlungsstellenbetreiber.

Fristen

keine

Kosten & Gebühren

Der Gebührenrahmen für eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle liegt zwischen 20,00 bis 5.000,00 EUR (Tarif-Nr. 2.IV.1/2.1).

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

Stichwörter

  • Sportwetterlaubnis
  • Wettbüro
  • Sportwetten

Öffnungszeiten

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