Gelegentliches Feilbieten von Waren; Beantragung einer Erlaubnis

Gültigkeitsgebiet: Bayern

Kurzinfo

Wenn Sie zu einem besonderen Anlass, etwa zu einem öffentlichen Fest, einer Messe oder einem Markt Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle. Es ist keine Reisegewerbekarte erforderlich.

Beschreibung

Wenn Sie aufgrund der gelegentlichen Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen (z. B. Volks-, Jubiläums- oder Kirchweihfeste) oder aus besonderem Anlass (z. B. Sportveranstaltungen, Staatsbesuche oder Großdemonstrationen) Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten, benötigen Sie keine Reisegewerbekarte, wenn Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde haben.

Nach Beantragung einer Erlaubnis entscheidet die zuständige Stelle, ob sie Ihrem Antrag zum Verkauf der Waren zustimmt. Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis

  • für den Umfang der Verkaufstätigkeit,
  • für einen bestimmten Ort und
  • befristet für eine bestimmte Veranstaltung.

Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie ersetzt keine sonstigen Erlaubnisse und Genehmigungen, die möglicherweise bei weiteren Behörden einzuholen sind (zum Beispiel straßen- oder straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse in Form von Sondernutzungsgenehmigungen).

Verfahrensablauf

  • Sie können die Erlaubnis formlos oder über das bereitgestellte Formular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde beantragen.
  • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen per E-Mail oder per Post mitgeteilt.

Kosten & Gebühren

20 bis 100 Euro gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif Nr. 5.III.5/23.2)

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Stichwörter

  • besonderem Anlass

Öffnungszeiten

Zu den folgenden Zeiten hat unsere Verwaltung geöffnet: 

Montag

08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag

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Mittwoch

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Donnerstag

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