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Gültigkeitsgebiet: Bayern
Online erledigenSoweit Sie aufgrund eines berechtigten Interesses zur Einsicht in das Grundbuch bzw. in die Grundakte berechtigt sind (siehe unter "Verwandte Themen" unter "Grundbuch; Einsicht"), können Sie vom Grundbuchamt die Erteilung einer Abschrift aus dem Grundbuch verlangen. Wenn Sie dies wünschen, kann die Abschrift vom Grundbuchamt beglaubigt werden.
In den Ländern, die - wie Bayern - das Grundbuch maschinell führen, tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Der amtliche Ausdruck ist mit einem Dienstsiegel oder -stempel versehen und steht einer beglaubigten Abschrift gleich.
Grundbuchauszüge können entweder persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses, schriftlich oder per Fax (nicht jedoch per E-Mail) oder online nach Anmeldung mit der BayernID beim jeweils zuständigen Grundbuchamt bzw. Amtsgericht beantragt werden. Die Erstellung und Übersendung von Grundbuchauszügen kann grundsätzlich nicht aufgrund eines telefonischen Antrages erfolgen, da das Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 12 (GBO) in diesem Fall für das Grundbuchamt nicht nachprüfbar wäre.
Der Antrag kann formlos oder unter Verwendung des Formulars unter "Formulare" oder online bei dem jeweils zuständigen Grundbuchamt gestellt werden. Das Online-Verfahren des zuständigen Grundbuchamtes wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort gewählt haben.
Der Antrag soll die Grundbuchblattstelle enthalten. Sollte diese nicht bekannt sein, kann auch die Flurnummer oder eine genaue Lagebezeichnung angegeben werden.
Über die anfallenden Gebühren erhalten Sie eine Rechnung der Landesjustizkasse Bamberg. Es wird gebeten, kein Bargeld oder Schecks an das Grundbuchamt zu übersenden.
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