Strahlenschutzbeauftragte; Mitteilung der Bestellung, Änderung der Aufgaben oder Abbestellung

Gültigkeitsgebiet: Bayern

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Kurzinfo

Als strahlenschutzverantwortliche Person müssen Sie die Behörde informieren, wenn Sie Strahlenschutzbeauftragte bestellen oder abbestellen. Das gilt auch, wenn sich der Aufgabenbereich oder die Befugnisse von Strahlenschutzbeauftragten ändern.

Beschreibung

Wenn Sie als strahlenschutzverantwortliche Person eine Person zum Strahlenschutzbeauftragten bestellen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz umgehend mitteilen.

In der Bestellung müssen Sie zudem die Aufgaben und Befugnisse der oder des Strahlenschutzbeauftragten sowie den innerbetrieblichen Entscheidungsbereich angeben.

Sie müssen der zuständigen Behörde auch mitteilen,

  • wenn die strahlenschutzbeauftragte Person ausscheidet oder Sie diese entpflichten und Sie eine andere Person zum Strahlenschutzbeauftragten bestellen
  • wenn sich Aufgaben oder Befugnissen der oder des Strahlenschutzbeauftragten ändern.

Fristen

Sie müssen die Mitteilung unverzüglich bei der zuständigen Behörde abgeben.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Rechtsbehelf

Gebührenbescheid:

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Stichwörter

  • Abbestellung
  • SSB
  • Strahlenschutzbeauftragte
  • Änderung Befugnisse
  • Mitteilung
  • Ausscheiden
  • Bestellung
  • Strahlenschutzbeauftragter
  • Änderung Aufgaben

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