Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

Gültigkeitsgebiet: Bayern

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Kurzinfo

In Deutschland besteht an allen Sonntagen und an bestimmten Feiertagen ein Fahrverbot für Lkw mit einer Gesamtmasse über 7,5 t und für Lkw mit Anhänger. Bestimmte Transporte sind gesetzlich von dem Verbot ausgenommen.

Beschreibung

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt in § 30 Abs. 3, dass an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren dürfen. Die Feiertage sind in § 30 Abs. 4 StVO festgelegt.

Das Fahrverbot gilt damit sowohl für einzeln verkehrende Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t als auch für jede Kombination aus einem Anhänger und einem Lkw, unabhängig davon, welches Gewicht diese haben. Das Fahrverbot gilt jedoch nicht für privaten Lkw-Verkehr, der keinem gewerblichen Zweck dient.

Das Fahrverbot an Sonn- Feiertagen wurde bereits im Jahre 1956 eingeführt. Hauptgründe waren der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe und das Freihalten des Straßennetzes vom schweren Lkw-Verkehr zugunsten des Pkw-Verkehrs zur Ermöglichung eines verstärkten Ausflugsverkehrs an Sonn- und Feiertagen und als Beitrag zur Steigerung der Verkehrssicherheit an diesen Tagen.

Bestimmte Transporte, wie z. B. solche von leichtverderblichem Obst und Gemüse oder frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen sowie von Schaustellern und Schaustellerinnen sind gesetzlich von dem Verbot ausgenommen. Darüber hinaus können die Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen für andere, dringende Transporte erteilen.

Ferienreiseverbot

Zum Schutz des Ferienreiseverkehrs besteht über das Sonn- und Feiertagsfahrverbot hinaus ein Lkw-Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung. Dieses Fahrverbot gilt für die selben, bereits oben benannten Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres, in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, auf allen in der Verordnung genannten Autobahnen und Bundesstraßen. Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen".

Fristen

keine

Kosten & Gebühren

Rahmengebühr 10,20 € bis 767,00 €

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

Stichwörter

  • Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot

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