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Gültigkeitsgebiet: Bayern
Arbeitgeber bedürfen der Erlaubnis des zuständigen Gewerbeaufsichtsamts an der Regierung, bevor Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 erstmals aufgenommen werden.
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) können die Gesundheit gefährden. Beschäftigte, die solche Tätigkeiten durchführen, sind daher besonders zu schützen.
Alles Wichtige zu anzeigepflichtigen Tätigkeiten finden Sie unter „Biostoffe; Anzeige von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"
Unter Biostoffen werden Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten (Parasiten, die im Menschen leben) - einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen verstanden. Darüber hinaus werden mit dem Begriff auch mit TSE-assoziierte Agenzien (Prionen) erfasst. Biostoffe können den Menschen durch Infektionen, infektionsbedingte akute oder chronische Krankheiten, Toxinbildung oder sensibilisierende Wirkungen gefährden.
Der Arbeitgeber bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, bevor Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie erstmals aufgenommen werden.
Dies gilt auch für Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die für Tätigkeiten der Schutzstufe 4 vorgesehen sind.
Die Erlaubnis umfasst alle baulichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor den Gefährdungen durch diese Tätigkeiten.
Die Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zu beantragen.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Anforderungen der BioStoffV erfüllt werden, welche erforderlich sind, um den Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor den Gefährdungen durch Biostoffe sicherzustellen.
Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann das Amt Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
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