Praktikum für ausländische Studierende oder Hochschulabsolventinnen und -absolventen bestätigt bekommen

Gültigkeitsgebiet: Bundesweit

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Kurzinfo

Wenn Sie als Betrieb oder Austauschorganisation ausländischen Studierenden oder Hochschulabsolventinnen und -absolventen ein Praktikum in Deutschland anbieten möchten, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen dafür vorab die Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit einholen.

Beschreibung

Studierende beziehungsweise Hochschulabsolventinnen und -absolventen aus diesen Staaten benötigen unabhängig von der Dauer des Praktikums keine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit:

  • Staatsbürgerinnen oder -bürger eines EU-Staats
  • Island
  • Norwegen
  • Liechtenstein
  • Schweiz

Ebenfalls keine Bestätigung ist bei EU-geförderten Programmen, wie Erasmus +, Horizont 2020 und dem Programm der Europäischen Nachbarschaftspolitik notwendig. Das gilt auch für Staatsangehörige anderer Länder.

Für Studierende mit anderen Staatsangehörigkeiten, die nicht an EU-geförderten Programmen teilnehmen, gelten folgende Regelungen:

  • Sie benötigen eine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit, wenn Sie ausländischen Studierenden beziehungsweise Absolventinnen oder Absolventen einer Hochschule ein Praktikum in Ihrem Betrieb anbieten.
  • Wenn Sie mehrere Studierende beziehungsweise Hochschulabsolventinnen und -absolventen gleichzeitig im Rahmen eines Praktikums beschäftigen wollen, müssen Sie für jede Praktikantin beziehungsweise jeden Praktikanten einen eigenen Antrag stellen.

Ein studienfachbezogenes Praktikum darf maximal 12 Monate dauern. Das Praktikum kann auch in mehreren Teilen durchgeführt werden, wenn dies von vornherein so vorgesehen war, um das Weiterbildungsziel zu erreichen. Allerdings müssen Sie in diesem Fall für jedes neue Praktikum einen neuen Antrag stellen.

Verfahrensablauf

Um die Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit für ein studienfachbezogenes Praktikum in Ihrem Praktikumsbetrieb einzuholen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten:

Sie können die Bestätigung des Einvernehmens schriftlich beantragen:

  • Laden Sie das Antragsformular "Praktikum zu Weiterbildungszwecken" und das Antragsformular Praktikum zu Weiterbildungszwecken von der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit herunter.
  • Füllen Sie die Dokumente vollständig aus und schicken Sie diese mit allen erforderlichen Unterlagen an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit
  • Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung prüft Ihre Unterlagen und erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen ihr Einvernehmen (Bestätigung des Praktikums).

Bei Praktika über Austauschorganisationen übersendet die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung die vereinbarten Antragsunterlagen.

Alternativ können Sie die Bestätigung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung online beantragen. Gehen Sie dabei folgendermaßen vor:

  • Rufen Sie das Portal "eServices" auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit auf.
  • Wählen Sie "Studienfachbezogene Praktika für ausländische Studierende und Absolventinnen und Absolventen" aus.
  • Aktivieren Sie den Button "Antrag online stellen" und melden Sie sich mit Ihrem Benutzerkonto an.
  • Wählen Sie unter "Angestrebtes Verfahren" "Studienfachbezogenes Praktikum" aus. Der eService führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben.
  • Laden Sie die folgenden Formulare und Nachweise im letzten Schritt des eServices hoch und senden Sie den Antrag ab:
    • Vordruck "Antragsformular Praktikum zu Weiterbildungszwecken"
    • Vordruck "Erklärung zur Immatrikulationsbescheinigung" 
    • Vordruck "Praktikumsplan", der verdeutlicht, welche beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen während des Praktikums vermittelt werden
    • Immatrikulationsbescheinigung
    • Kopie des Reisepasses der Praktikantin oder des Praktikanten
    • Vordruck "Einverständniserklärung" zur elektronischen Verarbeitung der Daten
    • Ausdruck aus dem Informationsportal "anabin", der den Status der ausländischen Hochschule bescheinigt
    • Vollmacht, wenn der Antrag über Dritte wie zum Beispiel Relocation-Unternehmen eingereicht wird
    • Bei Pflichtpraktikum zusätzlich: Nachweis, dass die ausländische Schul- oder Studienordnung ein solches Praktikum vorsieht und das Praktikum im Ausland als Pflichtpraktikum anerkannt wird
  • Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung prüft die Unterlagen und stellt gegebenenfalls Nachfragen an Sie.
  • Bei Vorliegen aller Voraussetzungen erteilt sie ihr Einvernehmen (Bestätigung des Praktikums).

Wenn Sie im Benutzerkonto der Onlinekommunikation zugestimmt haben, wird Ihnen die Entscheidung im Portal zur Verfügung gestellt. Sollten Sie der Onlinekommunikation nicht zugestimmt haben, wird Ihnen die Entscheidung per Post übermittelt.

Fristen

Eine Antragstellung ist frühestens 6 Monate vor Praktikumsbeginn möglich.

Rechtsgrundlage(n)

weiterführende Informationen

Fachliche Freigabe

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Rechtsbehelf

Die durch die BA getroffene Entscheidung innerhalb eines Verfahrens zur Erteilung eines Visums oder Aufenthaltstitels ist kein eigenständiger Verwaltungsakt. Sie ist ein interner Mitwirkungsakt gegenüber der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde, die über den Aufenthaltstitel entscheidet. Sie können einen Rechtsbehelf daher nur gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde einlegen. Dies gilt entsprechend für das Einvernehmen (Bestätigung des Praktikums), da der Mitwirkungsakt lediglich vorgeschaltet wird.

Stichwörter

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  • Studenten

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