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Gültigkeitsgebiet: Bundesweit
Online erledigenWenn Sie als Betrieb oder Austauschorganisation ausländischen Studierenden oder Hochschulabsolventinnen und -absolventen ein Praktikum in Deutschland anbieten möchten, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen dafür vorab die Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit einholen.
Studierende beziehungsweise Hochschulabsolventinnen und -absolventen aus diesen Staaten benötigen unabhängig von der Dauer des Praktikums keine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit:
Ebenfalls keine Bestätigung ist bei EU-geförderten Programmen, wie Erasmus +, Horizont 2020 und dem Programm der Europäischen Nachbarschaftspolitik notwendig. Das gilt auch für Staatsangehörige anderer Länder.
Für Studierende mit anderen Staatsangehörigkeiten, die nicht an EU-geförderten Programmen teilnehmen, gelten folgende Regelungen:
Ein studienfachbezogenes Praktikum darf maximal 12 Monate dauern. Das Praktikum kann auch in mehreren Teilen durchgeführt werden, wenn dies von vornherein so vorgesehen war, um das Weiterbildungsziel zu erreichen. Allerdings müssen Sie in diesem Fall für jedes neue Praktikum einen neuen Antrag stellen.
Um die Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit für ein studienfachbezogenes Praktikum in Ihrem Praktikumsbetrieb einzuholen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten:
Sie können die Bestätigung des Einvernehmens schriftlich beantragen:
Bei Praktika über Austauschorganisationen übersendet die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung die vereinbarten Antragsunterlagen.
Alternativ können Sie die Bestätigung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung online beantragen. Gehen Sie dabei folgendermaßen vor:
Wenn Sie im Benutzerkonto der Onlinekommunikation zugestimmt haben, wird Ihnen die Entscheidung im Portal zur Verfügung gestellt. Sollten Sie der Onlinekommunikation nicht zugestimmt haben, wird Ihnen die Entscheidung per Post übermittelt.
Eine Antragstellung ist frühestens 6 Monate vor Praktikumsbeginn möglich.
Die durch die BA getroffene Entscheidung innerhalb eines Verfahrens zur Erteilung eines Visums oder Aufenthaltstitels ist kein eigenständiger Verwaltungsakt. Sie ist ein interner Mitwirkungsakt gegenüber der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde, die über den Aufenthaltstitel entscheidet. Sie können einen Rechtsbehelf daher nur gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde einlegen. Dies gilt entsprechend für das Einvernehmen (Bestätigung des Praktikums), da der Mitwirkungsakt lediglich vorgeschaltet wird.
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