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Gültigkeitsgebiet: Bundesweit
Online erledigenEinwendungen und Stellungnahmen zu Baumaßnahmen an Bundeswasserstraßen können Sie im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) einreichen.
Bevor Bundeswasserstraßen von Behörden oder Unternehmen gebaut, ausgebaut oder beseitigt werden, wird die Öffentlichkeit im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens über die Pläne informiert und beteiligt. Bürgerinnen und Bürger, Organisationen, Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sowie Trägerinnen oder Träger öffentlicher Belange können sich durch Einwendungen und Stellungnahmen an der Planfeststellung beteiligen.
Bundeswasserstraßen sind die Flüsse, Kanäle und Küstengewässer in Deutschland, die sich mit Schiffen befahren lassen. Baumaßnahmen an Bundeswasserstraßen können beispielsweise
Einwendungen
Vor einer möglichen Genehmigung der Baumaßnahmen sind die Antragsunterlagen des geplanten Bauvorhabens für eine gesetzlich definierte Dauer öffentlich einsehbar. Als Bürgerin und Bürger können Sie sich in dieser Zeit über das Bauvorhaben informieren und prüfen, ob Sie sich durch dieses in Ihren Belangen berührt sehen, zum Beispiel durch eine drohende Lärm- oder Umweltbelastung. Sie können dann bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) eine Einwendung erheben. In dieser beschreiben Sie die befürchtete Beeinträchtigung und geben Ihren Namen und Ihre Anschrift an.
Stellungnahmen
Zusätzlich können anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sowie die Trägerinnen oder Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen zum Vorhaben bei der GDWS einreichen. Trägerinnen oder Träger öffentlicher Belange können beispielsweise betroffene Landkreise und weitere Behörden sowie Versorgungsunternehmen sein.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist ein Teil des Planfeststellungsverfahrens. Das Verfahren hat folgenden allgemeinen Ablauf:
Öffentlichkeitsbeteiligung
Einwendungen und Stellungnahmen online einreichen:
Einwendungen und Stellungnahmen per Post oder Fax einreichen:
Es fallen keine Kosten an.
Klage vor dem Oberverwaltungsgericht oder Bundesverwaltungsgericht
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