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Gültigkeitsgebiet: Bundesweit
Kann Ihre private Pflegeperson Sie aufgrund von Urlaub oder Krankheit nicht pflegen, zahlt Ihre Pflegekasse in bestimmten Fällen die Kosten für eine Vertretung.
Ist Ihre private Pflegeperson erkrankt, im Urlaub oder kann Sie aus sonstigen Gründen zeitweise nicht pflegen, zahlt Ihnen Ihre Pflegekasse auf Antrag die Kosten für eine Ersatzpflege. Diese Vertretung kann beispielsweise ein Familienmitglied oder ein ambulanter Pflegedienst übernehmen. Die Ersatzpflege wird manchmal auch Verhinderungspflege genannt.
Um Anspruch auf die Ersatzpflege zu haben, müssen Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung
Bis zu welcher Höhe Ihre Pflegekasse die Kosten erstattet, richtet sich danach, wer die Ersatzpflege übernimmt.
Entstehen dem nahen Familienmitglied oder der in Ihrem Haushalt lebenden Person durch die Ersatzpflege Aufwendungen wie Fahrgeld oder Verdienstausfall, kann die Pflegekasse den Erstattungsbetrag ebenfalls auf bis zu EUR 1.612,00 erhöhen.
Für die Zeit der Ersatzpflege wird die Hälfte Ihres bisherigen Pflegegeldes weitergezahlt.
Sie können Leistungen für die Ersatzpflege mit bis zu 50 Prozent Ihres Jahresanspruchs auf Kurzzeitpflege aufstocken. Ihr Anspruch auf Kurzzeitpflege verringert sich dann entsprechend. Wie Sie die Leistungen konkret kombinieren können, erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse oder bei anerkannten Beratungsstellen, wie beispielsweise Pflegestützpunkten.
Den Antrag auf Ersatzpflege können Sie zum Beispiel per Post stellen sowie – bei vielen Pflegekassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.
Sie können den Antrag auf Ersatzpflege sowohl vor Inanspruchnahme der Ersatzpflege als auch nachträglich stellen.
Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.
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