Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen; Informationen zur Durchführung

Gültigkeitsgebiet: Bayern

Kurzinfo

Der erste Bürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder werden grundsätzlich für 6 Jahre gewählt. Je nach Gemeindegröße werden 8 bis 80 Gemeinderatsmitglieder gewählt.

Beschreibung

Bei der Wahl der Gemeinderatsmitglieder haben die Wähler in der Regel so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Dabei besteht die Möglichkeit des Kumulierens, d. h. einzelnen sich bewerbenden Personen können bis zu 3 Stimmen gegeben werden. Daneben können die Wähler panaschieren, d. h. die Stimmen können auf sich bewerbende Personen verschiedener Listen verteilt werden.

Bei der Wahl des ersten Bürgermeisters haben die Wählerinnen und Wähler eine Stimme.

Fristen

Bei der Vorbereitung und Durchführung der Gemeindewahl sind zahlreiche Fristen zu beachten.

Zu den näheren Einzelheiten fragen Sie bitte Ihre Gemeinde.

Kosten & Gebühren

Die Kosten der Gemeindewahlen tragen grundsätzlich die Gemeinden.

Rechtsgrundlage(n)

weiterführende Informationen

Fachliche Freigabe

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Rechtsbehelf

Wahlanfechtung (Art. 51 GLKrWG), verwaltungsgerichtliche Klage (Art. 51a GLKrWG)

Stichwörter

  • Gemeinderatsmitglieder
  • Gemeinderäte
  • Gemeinderat
  • Wahltag
  • Bürgermeister
  • Kommunalwahlen
  • Gemeindewahlen

Öffnungszeiten

Zu den folgenden Zeiten hat unsere Verwaltung geöffnet: 

Montag

08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag

08:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch

08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag

08:00 - 12:00 Uhr
und 15:00 - 18:00 Uhr

Freitag

08:00 - 12:00 Uhr

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