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Gültigkeitsgebiet: Bundesweit
Online erledigenWenn Sie nicht wollen, dass Ihre Religionszugehörigkeit abgefragt wird, können Sie einen Sperrvermerk einlegen. Der Sperrvermerk verpflichtet Sie zur Abgabe einer Steuererklärung, um die gegebenenfalls anfallende Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer selbst zu entrichten.
Kirchensteuerpflichtige Personen müssen die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer entrichten. Dafür müssen die zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichteten Stellen, zum Beispiel Banken, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfragen, ob ihre Kundinnen und Kunden einer Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer erhebt.
Sie als Kundin oder Kunde können dieser automatisierten Abfrage Ihrer Religionszugehörigkeit mit dem Einlegen eines Sperrvermerks widersprechen. Der Sperrvermerk ändert jedoch nichts an der Pflicht gegebenenfalls Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer zu entrichten. Die zur Abführung verpflichtete Stelle kann dies nur nicht mehr für Sie erledigen. Wenn Sie einen Sperrvermerk einlegen, sind Sie stattdessen verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, um die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer selbst zu entrichten.
Ihren Sperrvermerk legen Sie online über das BZSt-Online-Portal (BOP) ein. Alternativ können Sie den Sperrvermerk auch per Briefpost beim BZSt einlegen.
Für das Einlegen des Sperrvermerks über das BOP müssen Sie sich vorher dort registrieren.
Sie müssen Ihren Sperrvermerk online über das BZSt-Online-Portal (BOP) oder schriftlich beim BZSt einlegen.
Onlineverfahren:
Schriftliches Verfahren:
Es fallen keine Kosten an.
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