Zur Startseite
Vorhersage
Sie sind hier: Startseite » Dienstleistungen
Gültigkeitsgebiet: Bayern
Wenn Sie als Ausländer im Besitz einer Duldung sind oder sich in einem laufenden Asylverfahren befinden und eine Arbeit aufnehmen möchten, müssen Sie eine Beschäftigungserlaubnis bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Wenn Sie als Ausländer im Besitz einer Duldung sind oder sich in einem laufenden Asylverfahren befinden und eine Arbeit aufnehmen möchten, müssen Sie eine Beschäftigungserlaubnis bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Die Beschäftigungserlaubnis bezieht sich in der Regel auf ein konkretes Arbeitsplatzangebot. Das bedeutet, dass Sie zuerst einen Arbeitgeber finden müssen, der Sie einstellen möchte.
Auch für eine betriebliche Berufsausbildung wird eine Beschäftigungserlaubnis benötigt. Lediglich für rein schulische Berufsausbildungen wird keine Beschäftigungserlaubnis benötigt. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte vorab an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.
Wenn Ihr Asylverfahren mit einer negativen Entscheidung endet und Sie eine begonnene Ausbildung fortsetzen möchten, sollten Sie rechtzeitig eine Ausbildungsduldung bzw. eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer beantragen. Gleiches gilt, wenn Sie bereits im Besitz einer Duldung sind und eine Ausbildung beginnen möchten. Wenn Sie dagegen bereits seit längerem im Besitz einer Duldung sind und einer Arbeit nachgehen, können Sie die Erteilung einer Beschäftigungsduldung prüfen lassen. Weiterführende Informationen zur Beantragung der Duldung finden Sie unter "Verwandte Themen" unter „Duldung; Beantragung der Erteilung und Verlängerung“.
Eine selbstständige Tätigkeit von Personen im laufenden Asylverfahren und von Geduldeten ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Hierfür kann keine Erlaubnis erteilt werden.
Der Antrag ist bei der zuständigen Ausländerbehörde formlos oder über das Antragsformular zu stellen. Dies kann das jeweilige Landratsamt oder die kreisfreie Stadt sein, der die Ausländerin oder der Ausländer zugewiesen ist. In einigen Fällen sind abweichend davon aber die Zentralen Ausländerbehörden bei den Regierungen zuständig. Die Zuständigkeit ist den Antragstellerinnen und Antragstellern in der Regel bekannt.
Die Beschäftigungserlaubnis wird als sogenannte Nebenbestimmung in die Aufenthaltsgestattung oder die Duldungsbescheinigung eingetragen. Dazu kann ein gesonderter Termin bei der Ausländerbehörde erforderlich sein.
Wird Ihr Antrag dagegen abgelehnt, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung (Bescheid) der Ausländerbehörde.
Zu den folgenden Zeiten hat unsere Verwaltung geöffnet:
Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:
Unser Kontaktformular finden Sie im Footer, ganz unten auf der Website.
Mitarbeiter
Formulare
Veranstaltungskalender
Ortsplan
Bekanntmachungen
Mitteilungsblätter
Heimatinfo-App