Arzt/Ärztin; Beantragung einer Approbation bei Ausbildung in Deutschland

Gültigkeitsgebiet: Bayern

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Kurzinfo

Absolventinnen und Absolventen eines Medizinstudiums können eine Approbation beantragen, wenn sie die ärztliche Ausbildung in Deutschland abgeschlossen haben und in Bayern ärztlich tätig werden wollen.

Beschreibung

Wer nach einem Studium der Humanmedizin in Deutschland als Arzt oder Ärztin arbeiten möchte, benötigt hierfür eine spezielle Berufszulassung - die Approbation. 

Nach Ihrem erfolgreichen Abschluss des Studiums für Humanmedizin können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt oder Ärztin stellen. Mit dieser Approbation dürfen Sie den Beruf als Arzt oder Ärztin in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.

Sie erhalten die Approbation unbefristet. Sie ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.

Die Approbation kann Ihnen entzogen werden, wenn Sie für die Ausübung des Berufs nicht mehr zuverlässig sind. Darunter kann u.a. fallen, dass Sie gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen oder eine Straftat begehen. Die Approbation kann ferner entzogen werden, wenn Sie für die Ausübung des Arztberufs relevante gesundheitliche Probleme haben.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Approbation mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen.

Wurde der 3. Abschnitt der ärztlichen Prüfung in Bayern abgelegt, ist die zuständige Approbationsbehörde die Regierung von Oberbayern, wenn das Medizinstudium an einer Universität in Oberbayern, Niederbayern, Schwaben oder der Oberpfalz abgeschlossen wurde.

Wenn das Medizinstudium an einer Universität in Ober-, Mittel- oder Unterfranken abgeschlossen wurde, ist die Regierung von Unterfranken zuständig.

(Hinweis: Wurde das Studium in Deutschland an einer Universität außerhalb Bayerns absolviert, ist die Behörde des jeweiligen Bundeslandes für die Erteilung der Approbation zuständig.)

Fristen

Der Antrag auf Approbation ist an keine Frist gebunden.

Kosten & Gebühren

Für die Approbation ist eine Gebühr in Höhe von 200 EUR zu bezahlen.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Öffnungszeiten

Zu den folgenden Zeiten hat unsere Verwaltung geöffnet: 

Montag

08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag

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Mittwoch

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