Rechtsanwaltschaft; Beantragung der Feststellung der Gleichwertigkeit einer Berufsqualifikation

Gültigkeitsgebiet: Bayern

Kurzinfo

Wenn Sie im Ausland eine Ausbildung abgeschlossen haben, mit der Sie als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin arbeiten dürfen, können Sie diesen Abschluss anerkennen lassen. Mit dieser Anerkennung dürfen Sie in Deutschland als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten.  

Beschreibung

Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) genannten Berufsbezeichnungen selbständig tätig zu sein, können bei den zuständigen Prüfungsämtern die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation beantragen.

Mit der Feststellung der Gleichwertigkeit kann die antragstellende Person die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland erreichen. Ihr ist damit möglich, über die Tätigkeit als europäischer Rechtsanwalt hinaus im Inland als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin im Sinne von § 12 Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) aufzutreten.

Für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kommt es bei erfolgreicher Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation auch nicht auf die Voraussetzungen einer Eingliederung nach §§ 11 ff. EuRAG an. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hängt damit insbesondere nicht davon ab, dass die antragstellende Person bereits eine dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als europäischer Rechtsanwalt/europäische Rechtsanwältin im Inland ausgeübt hat.

Verfahrensablauf

Die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation erfolgt auf Antrag.

Zuständiges Prüfungsamt ist für die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen das Landesjustizprüfungsamt des Landes Baden-Württemberg als „Gemeinsames Prüfungsamt des Landes Baden-Württemberg und der Freistaaten Bayern und Sachsen“.

Die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird in Deutschland ferner von den folgenden Prüfungsämtern durchgeführt:

  • Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und
  • Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein

Das Prüfungsamt stellt die Gleichwertigkeit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland fest, wenn die dort erworbene Berufsqualifikation diejenigen Kenntnisse umfasst, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland wesentlich sind.

Kann eine solche Gleichwertigkeit nicht festgestellt werden, hat die antragstellende Person die Möglichkeit, ihre Qualifikation durch die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen.

Nach der Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nimmt die zuständige Rechtsanwaltskammer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor.

Fristen

keine

Kosten & Gebühren

Es können Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen entstehen. Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Informationen zu entstehenden Kosten für die Zulassung bei den Rechtsanwaltskammern erteilten die jeweiligen Rechtsanwaltskammern.

Rechtsgrundlage(n)

weiterführende Informationen

Fachliche Freigabe

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Rechtsbehelf

Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation mit dem Beruf des Rechtsanwalts entscheiden die Verwaltungsgerichte.

Öffnungszeiten

Zu den folgenden Zeiten hat unsere Verwaltung geöffnet: 

Montag

08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag

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Mittwoch

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Donnerstag

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