Ausbildungsberufe im Bereich der Rechtspflege; Beantragung der Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation

Gültigkeitsgebiet: Bayern

Kurzinfo

Sie können die Gleichwertigkeit einer ausländischen, nicht-akademischen Berufsausbildung im Bereich der Rechtspflege mit einem deutschen Vergleichsberuf (z. B. Rechtsanwalts- oder Notarfachangestellte/r) feststellen lassen.

Beschreibung

Der Zugang zu zahlreichen Ausbildungsberufen im Bereich der Rechtspflege (etwa des oder der Rechtsanwalts- oder Notarfachangestellten) ist in Deutschland nicht reglementiert. Die Aufnahme des Berufs hängt damit nicht davon ob, dass ein Bewerber oder eine Bewerberin die Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsausbildung mit einem inländischen Vergleichsberuf feststellen lässt.

Die Anerkennung der Gleichwertigkeit ermöglicht es einem Absolventen einer ausländischen Ausbildung allerdings, die eigene Qualifikation auf dem inländischen Arbeitsmarkt transparent darzustellen. Im Falle der Anerkennung der Gleichwertigkeit haben Personen mit ausländischem Ausbildungsabschluss dieselben Rechte und Pflichten wie Absolventen inländischer Ausbildungen.

Verfahrensablauf

Die Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation erfolgt auf Antrag. Dieser ist bei der für die Durchführung der jeweiligen inländischen Berufsausbildung zuständigen Rechtsanwaltskammer oder Notarkasse und im Übrigen beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz zu stellen.

Fristen

keine

Kosten & Gebühren

Die zuständige Stelle teilt mit, in welcher Höhe Kosten für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung erhoben werden. Die Kosten können mittels Überweisung (auch per Online-Banking) bezahlt werden.

Rechtsgrundlage(n)

weiterführende Informationen

Fachliche Freigabe

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.

Öffnungszeiten

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Dienstag

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