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Gültigkeitsgebiet: Bayern
Online erledigenSie können Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn Sie alleinerziehend sind und der unterhaltspflichtige Elternteil für das Kind keinen, unregelmäßig oder zu wenig Unterhalt bezahlt.
Ihr Kind erhält Unterhaltsvorschuss, wenn der Unterhalt für das Kind vom anderen Elternteil nicht, niedriger als der Unterhaltsvorschussbetrag oder unregelmäßig gezahlt wird und wenn Sie das Kind in Ihrem Haushalt überwiegend ohne den anderen Elternteil erziehen. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei in Ihrem Haushalt sein. Sie haben nicht (erneut) geheiratet.
Die Leistung kommt auch in Betracht, wenn der andere Elternteil verstorben ist.
Sie müssen einen Antrag stellen. Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2025 monatlich maximal:
Zusammen mit dem Kindergeld (seit 1.1.2026: 259 €/Monat) deckt die Leistung den Mindestunterhalt des Kindes.
Gegenüber dem anderen Elternteil fordert der Freistaat Bayern Unterhalt in Höhe des Vorschusses zurück, sofern die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die zusätzlich zum Antragsformular erforderlichen Unterlagen (siehe unter "Erforderliche Unterlagen") sind vom Einzelfall abhängig.
Der Unterhaltsvorschuss kann auch für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt schon erfüllt waren und bereits Unterhalt vom anderen Elternteil gefordert wurde.
(Fakultatives) Widerspruchsverfahren, verwaltungsgerichtliche Klage;
wichtige Hinweise z.B. zu Fristen und Zuständigkeiten finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung in Bescheiden der Unterhaltsvorschussstellen
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