Erwachsenenadoption; Beantragung

Gültigkeitsgebiet: Bayern

Kurzinfo

Wenn Sie einen volljährigen Menschen adoptieren möchten, können Sie und die bzw. der Anzunehmende dies beim zuständigen Familiengericht beantragen.

Beschreibung

Die Annahme eines Volljährigen als Kind (Adoption) wird auf Antrag der bzw. des Annehmenden und der bzw. des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen der bzw. dem Annehmenden und der bzw. dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

Die Volljährigenadoption ist grundsätzlich als Adoption mit schwachen Wirkungen ausgestaltet, d. h. die verwandtschaftlichen Beziehungen der bzw. des Anzunehmenden zu seiner leiblichen Familie werden nicht vollständig gekappt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie aber auch als Volladoption ausgesprochen werden, die zu einer nahezu vollständigen Integration in die Familie der bzw. des Annehmenden führt.

Der Antrag auf Annahme eines Volljährigen und die erforderlichen Einwilligungen müssen vor dem Familiengericht erklärt werden. Zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht – Familiengericht –, in dessen Bezirk die bzw. der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Verfahrensablauf

Sie müssen die erforderlichen Unterlagen als notariell beglaubigte Erklärungen beim Familiengericht einreichen.

  • Sie können mit der Einreichung auch einen Notar beziehungsweise eine Notarin beauftragen.
  • Haben Sie eigene Kinder, wägt das Gericht ab, ob deren überwiegende Interessen der Adoption entgegenstehen.
  • Dies könnte dann der Fall sein, wenn folgende Ansprüche unangemessen geschmälert würden:
    • Unterhaltsansprüche
    • erbrechtliche Ansprüche
  • Auch wenn die oder der Anzunehmende selbst Kinder hat, prüft das Gericht, ob deren überwiegende Interessen der Annahme entgegenstehen. Deshalb haben die Kinder beider Parteien ein Anhörungsrecht.
  • Wenn die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme des Volljährigen durch Beschluss aus.

Fristen

keine

Kosten & Gebühren

  • Kosten für die notarielle Beurkundung 
  • Gerichtskosten

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Rechtsbehelf

  • Adoptionsbeschluss selber: grundsätzlich nicht anfechtbar, nur ggf. Aufhebungsverfahren, Anhörungsrüge oder Verfassungsbeschwerde
  • Zurückweisung der Adoption sowie die Adoption begleitende Beschlüsse: ggf. Beschwerde

Öffnungszeiten

Zu den folgenden Zeiten hat unsere Verwaltung geöffnet: 

Montag

08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag

08:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch

08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag

08:00 - 12:00 Uhr
und 15:00 - 18:00 Uhr

Freitag

08:00 - 12:00 Uhr

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