Vollzeitpflege; Beantragung einer Pflegeerlaubnis

Gültigkeitsgebiet: Bayern

Kurzinfo

Wer ein Kind oder einen Jugendlichen bzw. eine Jugendliche über Tag und Nacht in seinem Haushalt, also in Vollzeitpflege, aufnehmen will, wird als Pflegeperson bezeichnet und benötigt ei­ne sogenannte Pflegeerlaubnis.

Beschreibung

Die Pflegeerlaubnis ist Ausdruck der staatlichen Fürsorge gegenüber Kindern und Jugendlichen, die außerhalb des Elternhauses in einer Familie betreut werden, und wird vom jeweils zuständigen örtlichen Jugendamt erteilt.

Einer Pflegeerlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen bzw. eine Jugendliche

  • im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
  • als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
  • als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
  • bis zur Dauer von acht Wochen,
  • im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
  • in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

über Tag und Nacht aufnimmt.

Die Pflegeerlaubnis erlischt, wenn

  • das Pflegeverhältnis mit Einverständnis der Pflegeperson gelöst wird und das Kind oder der bzw. die Jugendliche die Pflegestelle verlässt,
  • das Kind oder der bzw. die Jugendliche in berechtigter Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Dauer oder nach § 42 Abs. 1 SGB VIII oder auf richterliche Anordnung aus der Pflegestelle herausgenommen wird, oder
  • das Kind oder der bzw. die Jugendliche länger als sechs Monate ununterbrochen nicht in der Pflegestelle gelebt hat.

Verfahrensablauf

Bevor Sie den Antrag auf Pflegeerlaubnis stellen, sollten Sie sich im Jugendamt beraten lassen. Sie erfahren dort, welche Voraussetzungen Sie ganz konkret erfüllen und welche Nachweise Sie erbringen müssen.

Die Pfle­ge­er­laub­nis kann beim örtlich zuständigen Jugendamt schriftlich oder zur Nie­der­schrift be­an­tragt werden.

In Einzelgesprächen mit den Antragstellern/der antragstellenden Person, dem Kind oder dem Jugendlichen bzw. der Jugendlichen, wird vom Jugendamt geprüft, ob das Kindeswohl in der Pflegestelle gewährleistet ist. Im Rahmen von Hausbesuchen werden auch die Voraussetzungen vor Ort geprüft.

Liegen die Voraussetzungen zur Erteilung der Pflegeerlaubnis vor, so erhalten die Antragsteller/antragstellenden Personen einen entsprechenden Bescheid.

Fristen

Die Erlaubnis ist vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen zu beantragen.

Kosten & Gebühren

keine

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Öffnungszeiten

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